Deckungs-Umfang-Wohnmobile
I. Kaskoversicherung
1. Neupreisentschädigung
Für Camping-Kfz In Erweiterung zu A.2.6.1.b AKB zahlen wir den Neupreis des Wohnmobiles nach A.2.6.1.h AKB, wenn innerhalb von 24 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Voraussetzung ist, dass sich das Camping-Kfz bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug oder Vorführfahrzeug mit einer Laufleistung von maximal 1.000 km vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Ein vorhandener Restwert des Wohnmobiles wird abgezogen.
2. Austausch der Schließanlage
Bei Einbruch-Diebstahl, in Erweiterung zu A.2.6.1.d AKB zahlen wir bei Einbruch-Diebstahl die Kosten für den Austausch der gesamten Schließanlage.
3. Fiktive Abrechnung von Hagelschäden
An der Dachhaut, abweichend von A.2.6.2.a AKB zahlen wir bei einer Beschädigung der Dachhaut durch Hagel die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 202 EUR je Quadratmeter der beschädigten Dachfläche, wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird.
4. Selbstbeteiligung bei Reparatur von Sturm- und Hagelschäden an der Dachhaut
In Erweiterung zu A.2.6.9 AKB verzichten wir auf den Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung bis zur maximalen Höhe von 150 EUR, wenn die beschädigte Dachhaut repariert und die Reparatur durch Einreichung der Original-Reparaturrechnung nachgewiesen wird.
5. Verzicht auf Abzug „neu für alt“ bei Informations- und Unterhaltungssystemen
Abweichend von A.2.6.1.b und A.2.6.2.c AKB verzichten wir bei Informations- und Unterhaltungssystemen auf einen Abzug „neu für alt“.
Besondere Leistungen:
1. Neuwertentschädigung bei Reisemobilen (gilt nicht für Wohnwagen)
Innerhalb der ersten 24 Monate nach Erstzulassung bei einem Totalschaden oder bei Entwendung.
2. Rabatt für GFK- und Anti-Hagel-Schutzdach und Kastenwagen
Für Wohnmobile/Wohnwagen, die mit einem GFK-Dach (Glasfaser-Kunststoff-Dach) ausgerüstet sind, oder für Kastenwagen wird ein Rabatt von 20% zum Kaskobeitrag gewährt.
3. Abrechnung nach Gutachten (Hagel, Sturm, usw.)
Bei Abrechnung nach Gutachten werden nur die vereinbarte Selbstbeteiligung und die Mehrwertsteuer abgezogen. Ergänzend zu A.2.6.9 AKB zahlt der Versicherer bei einer Beschädigung oder Zerstörung der Dachhaut von Campingfahrzeugen im Fall der Nichtreparatur (Abrechnung auf Gutachterbasis) die erforderlichen Kosten für die Wiederherstellung bis zu einer Obergrenze von 202 EUR pro Quadratmeter. Bei Reparatur des Daches entfällt die Selbstbeteiligung in Höhe von 150 EUR.
4. Glasschäden Keine Entschädigungsobergrenze bei Glasschäden.
Bei Austausch der Scheibe wird die vereinbarte Selbstbeteiligung abgezogen, bei Scheibenreparatur (mit Harzsystem) entfällt die Selbstbeteiligung. Vor der Reparatur muss der Schaden telefonisch gemeldet werden.
5. Abzüge „neu für alt“
Unabhängig vom Fahrzeugalter verzichtet die KRAVAG in der Voll- und Teilkaskoversicherung auf Abzüge „neu für alt“ von den Kosten für Ersatzteile, Batterie und Lackierung.
6. Mitversicherte Zubehörteile
Wenn bei der Neuwertangabe alle fest mit dem Fahrzeug verbundenen Zubehörteile berücksichtigt werden, so sind diese mitversichert. Die Zubehörteile müssen uns allerdings bekannt sein.
8. Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit
Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit gegenüber dem Versicherungsnehmer und dem berechtigten Fahrer (ausgenommen bei Diebstahl und Alkohol/ sonstige Rauschmittel; in diesem Fall wird die Entschädigung abhängig vom Verschulden gekürzt)
9. Fährrisiko auf europäischen Gewässern
Schäden beim Transport auf einer Fähre sind in der Vollkaskoversicherung eingeschlossen, wenn das Schiff in Seenot gerät; zum Beispiel wenn die Fähre untergeht, das Fahrzeug über Bord gespült wird oder auf Anordnung des Kapitäns geopfert werden muss.
10. Tierbiss
Durch Tierbiss (ausgenommen Haus- und Nutztiere) verursachte Schäden und Folgeschäden ersetzt die KRAVAG bis 4.000 EUR durch die Kaskoversicherung.
11. Örtlicher Geltungsbereich
Das Fahrzeug ist im gesamten europäischen Raum versichert. Auf die Bereiche Marokko, Tunesien und den asiatischen Teil der Türkei kann der Versicherungsschutz beitragsfrei für die Dauer von Urlaubsreisen erweitert werden.
Der Haftpflichtschutz wird beitragsfrei auf das gesamte Land Russland erweitert. Der Kaskoschutz besteht gemäß Ihrem Versicherungsschein im europäischen Teil von Russland ebenfalls beitragsfrei. Für den vorgenannten Zeitraum von Reisen im asiatischen Teil Russlands wird für den Kaskoschutz ein Mehrbeitrag erhoben.
12. Mallorca-Police
Es besteht eine Zusatz-Haftpflichtversicherung beim Führen fremder (Mietfahrzeuge) Fahrzeuge im Ausland für den Versicherungsnehmer und Ehe oder Lebenspartner, soweit nicht aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. (Gilt nicht bei Wohnwagen)
13. Keine Rückstufung bei Unterbrechung
Unterbrechen Sie Ihr Vertragsverhältnis, bleibt Ihr Fahrzeug in derselben Schadenfreiheitsklasse. (Gilt nicht für Wohnwagen)
14. Tageweise Abrechnung
Bei kurzer Vertragsdauer brauchen Sie nur für die Tage Beiträge zu zahlen, an denen Ihre Fahrzeuge bei uns versichert waren; ein vielfach üblicher Zuschlag entfällt bei uns. (Gilt nicht bei Wohnwagen)
15. Saisonkennzeichen
Bei Saisonkennzeichen wird nur der anteilige Beitrag für die Saison berechnet (z.B. Saison 04-10 = 7 Monate = 7/12 des Jahresbeitrages). Zuschläge werden nicht erhoben. (Gilt nicht bei Wohnwagen, kein Saisonkennzeichen möglich)
16. Rabattangleichung
Wir nehmen eine Rabattangleichung in der Vollkasko vor, falls die Vorversicherung ohne Vollkasko bestanden hat. (Gilt nicht bei Wohnwagen)
17. Kurzzeitkennzeichen
Wir berechnen insgesamt 80 EUR für ein Kurzzeitkennzeichen mit Kfz-Haftpflicht- und VollkaskoDeckung. Bei Schadenfreiheit wird dieser Betrag erstattet, wenn das Fahrzeug innerhalb von sechs Monaten endgültig zugelassen und bei der KRAVAG versichert wird.
Spezial Wohnmobil-Schutzbrief (Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief)
1. Erweiterbarer Geltungsbereich
Über den Umfang des in A.3.4 AKB genannten örtlichen Geltungsbereichs des Schutzbriefs hinaus kann der Versicherungsschutz auf Anfrage für die Dauer von Urlaubsreisen auf die außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres erweitert werden. Hinweis: Dies gilt nicht für den Geltungsbereich der Auslandsschaden-Versicherung nach A.5.3 AKB.
2. Erhöhte Übernahme von Abschleppkosten
Kann das Fahrzeug am Schadenort nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrzeugs und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Organisieren Sie das Abschleppen selbst, erstatten wir Ihnen abweichend von A.3.5.2 AKB die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 400 EUR je versichertes Fahrzeug.
3. Erhöhte Übernahme von Mietwagenkosten
Bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung Abweichend von A.3.6.3 AKB erstatten wir die Kosten eines Mietwagens für höchstens sieben Tage und höchstens 100 EUR je Tag. Liegt der Schadenort im Ausland, erstatten wir die Kosten eines Mietwagens abweichend von A.3.8.1.c AKB bis zu 700 EUR für die gesamte Mietdauer.
4. Erhöhter Kostenersatz bei selbst veranlasster Fahrzeugabholung
Ab 50 km Entfernung Abweichend von A.3.7.3 AKB erhalten Sie als Kostenersatz 0,80 EUR je Kilometer, wenn Sie die Verbringung des versicherten Fahrzeugs vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz selbst veranlassen.
5. Erweiterte Reisedauer
Abweichend von A.3.7.5 AKB ist eine Reise jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Monaten.
6. Handwerker-Service
In Erweiterung der Schutzbrief-Leistungen benennen wir Ihnen bei Störungen z. B. der Elektrik, der Heizung oder der Wasserversorgung ein Handwerksunternehmen in der Nähe des Schadensortes, das Ihnen bei der Beseitigung der Störung behilflich sein kann. Die Kosten für die Störungsbeseitigung übernehmen wir jedoch nicht.