KFZ-Versicherung ohne Schadenfreiheitsklasse

Autoversicherung / KFZ-Versicherung ohne eine Schadenfreiheitsklasse (SFR), Schadenfreiheitsrabatt oder Prozente?
Dies ist meist nur bei wenigen Kraftfahrzeugen möglich und somit eher die Ausnahme.

Beispiele für Fahrzeuge ohne Schadenfreiheitsrabatt/Schadenfreiheitsklasse:

  • Zugmaschinen

  • Anhänger (z.B. offener oder geschlossener Kasten)

  • Wohnwagenanhänger

  • Firmenwagen im Rahmen einer Fahrzeugflotte

Was aber tun, wenn kein eigener Schadenfreiheitsrabatt oder keine Schadenfreiheitsklasse und somit keine Prozente (SFR- oder SF-Klasse) vorhanden sind?

Zum Einen ist es unter Umständen möglich, den Schadenfreiheitsrabatt (SFR) aus der Autoversicherung eines nahen Familienangehörigen, der mit dem Autofahren aufhört, zu übernehmen. Hierbei wird die Schadenfreiheitsklasse (unter Anrechnung etwaiger Schadenfälle) auf Ihren Namen übertragen. Hierzu müssen Sie jedoch die Fahrerlaubnis lange genug besitzen. Eine Übertragung des Schadenfreiheitsrabattes auf einen "Führerscheinneuling" ist somit nicht möglich.

Faustformel:

Anzahl Jahre des Führerscheinbesitzes = Höhe der SF-Klasse (10 Jahre Führerschein - Einstufung in SF-10 möglich)

Sollte die Übertragung des Schadenfreiheitsrabattes/Schadenfreiheitsklasse von einer anderen Person nicht möglich sein, käme auch eine Versicherung Ihres Autos, auf einen Familienangehörigen oder einen guten Freund in Frage. In diesem Fall wird Ihr Auto/KFZ dann im Rahmen einer Zweitwagenversicherung mit einer besseren Schadenfreiheitsklasse versichert und dies kann dann viel Geld sparen.

Was tun, wenn bei Ihnen keine der genannten Varianten möglich sind?

Dann schauen Sie sich bitte jetzt unsere sehr interessanten Einstufungsmöglichkeiten an:

Führerschein
älter als 3 Jahre:

Führerschein
noch keine 3 Jahre alt:

Einstufung in
SF-1
58%
Beitragssatz
(bis 15.08.2023 mit 15% Sondernachlass)

Einstufung in
SF-0
94%
Beitragssatz
(bis 15.08.2023 mit 15% Sondernachlass)

Sie werden verblüfft sein, wie günstig eine KFZ- oder Autoversicherung, auch ohne einen eigenen oder vorhandenen Schadenfreiheitsrabatt, Schadenfreiheitsklasse und Prozenten, sein kann.

Und zukünftig erfahren Sie sich Ihren ganz eigenen Schadenfreiheitsrabatt!

Warum ist die Fahrerschutzversicherung so wichtig?
(Beispielvideo der VHV-Versicherung)

Auszug aus den Versicherungsbedingungen:

Verbraucherinformation KRAVAG-ALLGEMEINE

Stand Juli 2023 Versicherungs-AG

KKA0723 Seite 73 von 119

I Schadenfreiheitsrabatt-System

I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)

Für die in Anhang 1 genannten Risiken gilt: In der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko richtet

sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse nach Ihrem Schadenverlauf. Aus der Einstufung

in eine SF-Klasse ergibt sich der Beitragssatz. Dies gilt nicht für Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen,

Kurzzeitkennzeichen oder rotem Kennzeichen.

I.2 Ersteinstufung

I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0

Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 0

eingestuft.

I.2.2 Sonder-Ersteinstufung in eine SF-Klasse in der Haftpflichtversicherung

Sonder-Ersteinstufung in SF-Klasse 1/2

I.2.2.1 Beginnt Ihr Vertrag für

- einen Pkw,

- ein Camping-Kfz,

- ein Kraftrad,

- ein Trike,

- ein Quad,

- ein Leichtkraftrad oder

- einen Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr

ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, gilt: Der Vertrag wird in die SF-Klasse 1/2

eingestuft, wenn Sie aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr zum Führen

eines dieser Fahrzeuge berechtigt sind. Die Fahrerlaubnis muss von einem Mitgliedstaat der EU

oder von Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich

(Großbritannien und Nordirland) erteilt worden sein. Fahrerlaubnisse, die von einem Staat außerhalb

der EU erteilt wurden, sind diesen gleichgestellt, wenn sie

- nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ohne weitere theoretische oder praktische

Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder

- nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.

Sonder-Ersteinstufung für Pkw in SF-Klasse 1

I.2.2.2 Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, gilt: Der Vertrag

wird in die SF-Klasse 1 eingestuft, wenn einer der folgenden Fälle auf Sie zutrifft:

a. Sie haben bereits einen Pkw (Erstfahrzeug) versichert, der zu diesem Zeitpunkt mindestens in

die SF-Klasse 1 eingestuft ist. Das Gleiche gilt, wenn Ihr Ehepartner, Ihr eingetragener

Lebenspartner oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner das

Erstfahrzeug versichert hat.

b. Sie haben bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, das zu diesem Zeitpunkt

mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist. Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um ein

Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder einen Lkw bis 3,5 t zulässige

Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr.

c. Ihr Elternteil oder Ihr Kind hat bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, das zu

diesem Zeitpunkt mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist. Bei dem Erstfahrzeug handelt es

sich um einen Pkw, ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder einen Lkw bis

3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr.

d. Ihr Ehepartner hat bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, das zu diesem

Zeitpunkt mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist. Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich

um ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder einen Lkw bis 3,5 t zulässige

Verbraucherinformation KRAVAG-ALLGEMEINE

Stand Juli 2023 Versicherungs-AG

KKA0723 Seite 74 von 119

Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr. Ihrem Ehepartner gleichgestellt ist Ihr eingetragener

Lebenspartner und Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner.

Sonder-Ersteinstufung für Camping-Kfz, Krafträder, Trikes, Quads, Leichtkrafträder und Lkw

bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr in SF-Klasse 1

I.2.2.3 Beginnt Ihr Vertrag für

- ein Camping-Kfz,

- ein Kraftrad,

- ein Trike,

- ein Quad,

- ein Leichtkraftrad oder

- einen Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr

ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, gilt: Der Vertrag wird in die SF-Klasse 1

eingestuft, wenn Sie bereits einen Pkw oder eines der vorgenannten Fahrzeuge (Erstfahrzeug)

versichert haben. Das Erstfahrzeug ist zu diesem Zeitpunkt mindestens in die SF-Klasse 1

eingestuft. Ihnen gleichgestellt ist Ihr Ehepartner, Ihr eingetragener Lebenspartner, Ihr mit Ihnen in

häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner, Ihr Elternteil und Ihr Kind.

Sonder-Ersteinstufung für Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr in

SF-Klasse 2

I.2.2.4 Beginnt Ihr Vertrag für einen Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr ohne

Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, gilt: Der Vertrag wird in die SF-Klasse 2 eingestuft,

wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

- Sie haben bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, das zu diesem Zeitpunkt

mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft ist. Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um einen

Pkw, ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder einen Lkw bis 3,5 t zulässige

Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr. Ihnen gleichgestellt ist Ihr Ehepartner, Ihr eingetragener

Lebenspartner und Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner.

- Sie und der jeweilige Fahrer haben mindestens das 23. Lebensjahr vollendet.

Sonder-Ersteinstufung in SF-Klasse 3

I.2.2.5 Beginnt Ihr Vertrag für

- einen Pkw,

- ein Camping-Kfz,

- ein Kraftrad,

- ein Trike,

- ein Quad oder

- ein Leichtkraftrad

ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, gilt: Der Vertrag wird in die SF-Klasse 3

eingestuft, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

- Sie haben bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, das zu diesem Zeitpunkt

mindestens in die SF-Klasse 3 eingestuft ist. Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um eines

der vorgenannten Fahrzeuge oder einen Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/

Privatverkehr. Ihnen gleichgestellt ist Ihr Ehepartner, Ihr eingetragener Lebenspartner und Ihr

mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner.

- Sie und der jeweilige Fahrer haben mindestens das 23. Lebensjahr vollendet.

Sonder-Ersteinstufung für Pkw in SF-Klasse 5 für Kunden-Kinder

I.2.2.6 Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, gilt: Der Vertrag

kann in die SF-Klasse 5 eingestuft werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Ihr Elternteil hat bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert.

- Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um einen Pkw, ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad,

oder Leichtkraftrad.

- Das Erstfahrzeug ist bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, R+V Direktversicherung AG,

KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG oder

Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft versichert.

- Das Erstfahrzeug ist mindestens in die SF-Klasse 5 eingestuft.

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Stand Juli 2023 Versicherungs-AG

KKA0723 Seite 75 von 119

- Der hinzukommende Pkw ist auf Sie als natürliche Person zugelassen.

- Sie haben mindestens das 17. Lebensjahr vollendet.

- Sie leben mit Ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft oder diese sind Ihnen gegenüber

unterhaltspflichtig.

- Für Sie oder Ihre Eltern besteht mindestens ein Versicherungsvertrag (nicht Kfz) bei der

R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, KRAVAG-SACH

Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG oder Condor Allgemeine Versicherungs-

Aktiengesellschaft oder eine Fahrerschutz-Versicherung.

Diese Sonder-Ersteinstufung können Sie nur einmal in Anspruch nehmen.

Sonder-Ersteinstufung für Pkw in SF-Klasse 5 für Zusatzfahrer

I.2.2.7 Beginnt Ihr Vertrag für Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, gilt: Der Vertrag wird

in die SF-Klasse 5 eingestuft, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

- Sie versichern erstmalig ein Fahrzeug.

- Der Pkw ist auf Sie als natürliche Person zugelassen.

- Sie waren mindestens ein Jahr als Zusatzfahrer benannt und damit berechtigt, alle bei der

R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, KRAVAGALLGEMEINE

Versicherungs-AG oder Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft

versicherten Fahrzeuge zu fahren, ohne als Fahrer im jeweiligen Vertrag berücksichtigt zu sein.

Sonder-Ersteinstufung bis SF-Klasse 8

I.2.2.8 Beginnt Ihr Vertrag für

- einen Pkw,

- ein Camping-Kfz,

- ein Kraftrad

- ein Trike,

- ein Quad oder

- ein Leichtkraftrad

ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6 und haben Sie oder Ihr Ehepartner bereits ein

anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, gilt: Der Vertrag wird in dieselbe SF-Klasse wie das

Erstfahrzeug, höchstens jedoch in die SF-Klasse 8 eingestuft, wenn die folgenden Voraussetzungen

erfüllt sind:

- Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um einen Pkw, ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad,

oder Leichtkraftrad.

- Das Erstfahrzeug ist bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, R+V Direktversicherung AG,

KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG oder

Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft versichert.

- Das Erstfahrzeug ist mindestens in die SF-Klasse 4 eingestuft.

- Das hinzukommende Fahrzeug ist auf Sie oder Ihren Ehepartner zugelassen.

- Das hinzukommende Fahrzeug wird ausschließlich von Ihnen und Ihrem Ehepartner gefahren.

- Sie und der jeweilige Fahrer haben mindestens das 23. Lebensjahr vollendet.

Sie können die Einstufung nach I.2.2.8 auch dann beantragen, wenn das Erstfahrzeug noch nicht

bei einem der vorgenannten Versicherer versichert ist. Voraussetzung dafür ist, dass

- Sie oder Ihr Ehepartner dort innerhalb eines Jahres einen Vertrag für das Erstfahrzeug

abschließen und

- der Vertrag für das hinzugekommene Fahrzeug schadenfrei verlaufen ist.

Die Änderung erfolgt frühestens ab dem ersten Tag nach Ihrer Antragstellung, nicht aber vor Beginn

des Vertrags für das Erstfahrzeug.

Ihrem Ehepartner gleichgestellt ist Ihr eingetragener Lebenspartner und Ihr mit Ihnen in häuslicher

Gemeinschaft lebender Lebenspartner.

Sonder-Ersteinstufung in dieselbe SF-Klasse wie Ihr Erstfahrzeug

I.2.2.9 Beginnt Ihr Vertrag für

- einen Pkw,

- ein Camping-Kfz,

- ein Kraftrad,

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Stand Juli 2023 Versicherungs-AG

KKA0723 Seite 76 von 119

- ein Trike,

- ein Quad oder

- ein Leichtkraftrad

ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6 und haben Sie bereits ein anderes Fahrzeug

(Erstfahrzeug) versichert, gilt: Der Vertrag wird in dieselbe SF-Klasse wie das Erstfahrzeug

eingestuft, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

- Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um einen Pkw, ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad,

oder Leichtkraftrad.

- Das Erstfahrzeug ist bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, R+V Direktversicherung AG,

KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG oder

Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft versichert.

- Das Erstfahrzeug ist mindestens in die SF-Klasse 9 eingestuft.

- Das hinzukommende Fahrzeug ist auf Sie als natürliche Person zugelassen.

- Das hinzukommende Fahrzeug wird ausschließlich von Ihnen gefahren.

- Sie haben mindestens das 23. Lebensjahr vollendet.

Sie können die Einstufung nach I.2.2.9 auch dann beantragen, wenn das Erstfahrzeug noch nicht

bei einem der vorgenannten Versicherer versichert ist. Voraussetzung dafür ist, dass

- Sie dort innerhalb eines Jahres einen Vertrag für das Erstfahrzeug abschließen und

- der Vertrag für das hinzugekommene Fahrzeug schadenfrei verlaufen ist.

Die Änderung erfolgt frühestens ab dem ersten Tag nach Ihrer Antragstellung, nicht aber vor Beginn

des Vertrags für das Erstfahrzeug.

Sonder-Ersteinstufung für Pkw von ehemaligen Dienstwagen-Nutzern

I.2.2.10 Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, gilt: Der Vertrag

wird in diejenige SF-Klasse eingestuft, die sich aus dem Schadenverlauf eines von Ihnen genutzten

Dienstwagens ergibt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Ihr ehemaliger Arbeitgeber stellt eine Bescheinigung über den Schadenverlauf aus.

- Die Bescheinigung enthält den Zeitraum, in dem Sie einen Dienstwagen genutzt haben, sowie

die Anzahl und den Zeitpunkt der in diesem Zeitraum eingetretenen Haftpflichtschäden.

- Der Pkw wird auf Sie als natürliche Person zugelassen.

- Sie haben kein weiteres Fahrzeug versichert. In diesem Fall haben die Sonder-Ersteinstufungen

nach I.2.2.2, I.2.2.5, I.2.2.8 und I.2.2.9 Vorrang.

I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Haftpflichtversicherung in der Vollkasko

Schließen Sie neben der Haftpflichtversicherung eine Vollkasko mit einer Laufzeit von einem Jahr

ab (siehe G.1.2), gilt: Sie können verlangen, dass die Einstufung nach dem Schadenverlauf der

Haftpflichtversicherung erfolgt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei dem versicherten Fahrzeug

um

- einen Pkw,

- ein Camping-Kfz,

- ein Kraftrad,

- ein Trike,

- ein Quad,

- ein Leichtkraftrad,

- einen Lkw,

- eine Zugmaschine (auch landwirtschaftliche),

- einen Krankenwagen oder

- einen Leichenwagen

handelt. Hat für das versicherte oder das ersetzte Fahrzeug im Sinne von I.6.1 innerhalb der letzten

12 Monate bereits eine Vollkasko bestanden, gilt: Wir können den Schadenverlauf der

Haftpflichtversicherung in der Vollkasko nicht anrechnen und übernehmen stattdessen den

Schadenverlauf der Vollkasko nach I.6.

I.2.4 Führerschein-Sonderregelung in der Haftpflichtversicherung

Hat Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder einen Lkw

bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr in der SF-Klasse 0 begonnen, gilt: Wir

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Stand Juli 2023 Versicherungs-AG

KKA0723 Seite 77 von 119

stufen den Vertrag in die SF-Klasse 1/2 ein, sobald Sie ein Jahr eine entsprechende Fahrerlaubnis

besitzen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Der Vertrag ist schadenfrei verlaufen.

- Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedstaat der EU oder von Island, Liechtenstein, Norwegen,

der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland) ausgestellt

worden.

- Sie haben einen Antrag auf Besserstufung gestellt.

Fahrerlaubnisse, die von einem Staat außerhalb der EU erteilt wurden, sind diesen gleichgestellt,

wenn sie

- nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ohne weitere theoretische oder praktische

Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder

- nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.

I.2.5 Fortfall von Einstufungs-Voraussetzungen während der Laufzeit Ihres Vertrags

Wurde Ihr Vertrag nach I.2.2 eingestuft und fallen die Voraussetzungen dafür während der Laufzeit

fort, wird Ihr Vertrag ab diesem Zeitpunkt neu eingestuft. Erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine

andere in I.2.2 aufgeführte Regelung, gilt: Wir stufen Ihren Vertrag in diejenige SF-Klasse ein, die

sich ergibt, wenn er bereits bei Abschluss nach dieser Regelung eingestuft worden wäre.

Anderenfalls stufen wir Ihren Vertrag in diejenige SF-Klasse ein, die sich ergibt, wenn er bei

Abschluss in die SF-Klasse 0 eingestuft worden wäre.

I.3 Jährliche Neueinstufung

Wir stufen Ihren Vertrag zum 1. Januar eines jeden Jahres nach seinem Schadenverlauf im

vergangenen Kalenderjahr neu ein. Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung

maßgeblich dafür, welchem Kalenderjahr der Schaden zugeordnet wird.

I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung

Die Neueinstufung gilt ab dem ersten Fälligkeitstermin des Beitrags in dem Kalenderjahr, das auf

das Kalenderjahr des schadenfreien oder schadenbelasteten Verlaufs folgt.

I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf

Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen und hat der Versicherungsschutz

während dieser Zeit ununterbrochen bestanden, gilt: Ihr Vertrag wird in die nächst bessere

SF-Klasse nach der jeweiligen Tabelle im Anhang 1 eingestuft.

I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen

Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen (siehe H.2), gilt: Wir nehmen

bei schadenfreiem Verlauf des Vertrags eine Besserstufung nach I.3.2 nur vor, wenn die Saison

mindestens sechs Monate beträgt.

I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 1/2, 0 oder M und mit Sonder-Ersteinstufung

Besserstufung nach einem vollen Kalenderjahr aus der SF-Klasse 1/2, 0 oder M

I.3.4.1 Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjahres ununterbrochen bestanden,

gilt: Wir stufen Ihren Vertrag aus der SF-Klasse 1/2, 0 oder M bei schadenfreiem Verlauf in die

SF-Klasse 1 ein.

Besserstufung nach einem halben Kalenderjahr aus der SF-Klasse 1/2, 0 oder der Sonder-

Ersteinstufung

I.3.4.2 Wir stufen Ihren Vertrag bei schadenfreiem Verlauf

- von SF-Klasse 1 und höher in die nächst bessere SF-Klasse,

- von SF-Klasse 1/2 nach SF-Klasse 1,

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KKA0723 Seite 78 von 119

- von SF-Klasse 0 nach SF-Klasse 1/2,

wenn er

- in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines Kalenderjahres begonnen hat und

- bis zum 31. Dezember mindestens sechs Monate Versicherungsschutz bestand.

I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf

Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen

Tabelle im Anhang 1 zurückgestuft.

I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf?

I.4.1 Schadenfreier Verlauf

I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn

- der Versicherungsschutz von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestand

und

- uns in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet wurde, für welches wir Entschädigungen

leisten oder Rückstellungen bilden mussten.

Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse.

I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der

folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a. Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen aufgrund von Abkommen der

Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder wegen der

Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung. Dies gilt nicht bei

Mehrfachversicherungen bei Gespannen.

b. Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung

folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben.

c. Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstattet uns unsere Entschädigung in

vollem Umfang.

d. Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen in der Vollkasko für ein

Schadenereignis, das unter die Teilkasko fällt.

e. Eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung haftet in vollem

Umfang für das Schadenereignis. Sie haben gegenüber dem Haftpflichtversicherer jedoch

keinen Anspruch, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.

Deswegen nehmen Sie Ihre Vollkasko in Anspruch.

f. Wir werden wegen eines nach A.1.1.6 oder A.1.1.7 gedeckten Schadens in Anspruch

genommen.

g. Wir werden ausschließlich wegen eines nach A.1.1.8, A.1.1.9, A.1.1.10 oder A.1.1.11

versicherten Schadens in Anspruch genommen. Weitere über die Haftpflichtversicherung

gedeckte Ansprüche sind nicht entstanden.

h. Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen in der Vollkasko für ein

Schadenereignis, das unter die Differenzdeckung oder die Kasko-Extra-Versicherung fällt.

I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf

I.4.2.1 Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn

- Sie uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schadenereignisse melden und

- wir für diese Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden müssen.

Hiervon ausgenommen sind die Fälle nach I.4.1.2.

I.4.2.2 Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, leisten wir jedoch in einem

folgenden Kalenderjahr Entschädigungen oder bilden Rückstellungen, gilt: Wir stufen Ihren Vertrag

zum 1. Januar des dann folgenden Kalenderjahres zurück.

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I.5 Wie können Sie eine Rückstufung vermeiden?

I.5.1 Schadenrückkauf

Haftpflichtversicherung

I.5.1.1 Sie können eine Rückstufung in der Haftpflichtversicherung vermeiden, wenn Sie uns unsere

Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung, erstatten. Deshalb

informieren wir Sie über die Höhe unserer Entschädigung, wenn diese nicht mehr als 1.000 EUR

beträgt. Erstatten Sie uns die Entschädigung innerhalb von sechs Monaten nach unserer Mitteilung,

wird Ihr Haftpflichtversicherungsvertrag als schadenfrei behandelt.

Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe des

Erstattungsbetrags informiert und müssen wir danach die Schadenregulierung wieder aufnehmen,

gilt: Auch wenn wir eine weitere Entschädigung leisten, erhöht sich der Erstattungsbetrag nicht.

Vollkasko

I.5.1.2 Sie können auch in der Vollkasko eine Rückstufung vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung

freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung, erstatten.

I.5.2 Rabattschutz

Haben Sie mit uns den Rabattschutz vereinbart und ist während des Rabattschutzes ein belastender

Schaden angefallen, gilt: Ihr Vertrag wird im folgenden Kalenderjahr nicht zurückgestuft, sondern

bleibt stattdessen in der bisherigen SF-Klasse. Für jeden weiteren Schaden im Kalenderjahr erfolgt

eine Rückstufung nach I.3.5. Der Rabattschutz entfällt, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn

der Vertrag mit weniger als SF-Klasse 10 geführt wird. Im Übrigen gilt G.4.7.

I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs

I.6.1 In welchen Fällen ist die Übernahme eines Schadenverlaufs möglich?

Die Übernahme eines Schadenverlaufs von einem anderen Vertrag hat Vorrang vor einer

Ersteinstufung nach I.2. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag bei einem anderen Versicherer

bestanden hat. Die Übernahme kann unter den Voraussetzungen nach I.6.2 und I.6.3 in folgenden

Fällen beantragt werden:

Fahrzeugwechsel

I.6.1.1 Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft

(Fahrzeugwechsel).

Rabatt-Tausch

I.6.1.2 Sie besitzen neben dem versicherten Fahrzeug noch ein anderes Fahrzeug und veräußern dieses

oder setzen es ohne Ruheversicherung außer Betrieb. Sie versichern ein weiteres Fahrzeug ohne

Veräußerung oder Wegfall des versicherten Fahrzeugs.

Schadenverlauf einer anderen Person

I.6.1.3 Das Fahrzeug einer anderen Person wurde regelmäßig von Ihnen gefahren.

Versichererwechsel

I.6.1.4 Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu uns gewechselt.

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KKA0723 Seite 80 von 119

I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme eines Schadenverlaufs?

Für die Übernahme eines Schadenverlaufs auf den Vertrag für das versicherte Fahrzeug gelten

folgende Voraussetzungen:

Fahrzeuggruppe

I.6.2.1 Das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört derselben oder einer höheren

Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.

a. Gruppe 3: Lkw im gewerblichen Güterverkehr und Umzugsverkehr, Zugmaschinen im

gewerblichen Güterverkehr und Umzugsverkehr, Kraftomnibusse und Abschleppwagen.

b. Gruppe 2: Taxen, Mietwagen, Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werkverkehr und

Zugmaschinen im Werkverkehr.

c. Gruppe 1: Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes, Quads, Camping-Kfz, Lkw bis 3,5 t

zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr, landwirtschaftliche Zugmaschinen und

Raupenschlepper, Stapler, Krankenwagen und Leichenwagen.

Eine Übertragung ist zudem möglich von einem Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/

Privatverkehr auf

- einen Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werkverkehr oder

- eine Zugmaschine im Werkverkehr.

Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs der Haftpflichtversicherung und Vollkasko

I.6.2.2 Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko nur

zusammen.

Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person

nach I.6.1.3

I.6.2.3 Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem Sie

das Fahrzeug der anderen Person regelmäßig gefahren haben. Außerdem gelten folgende

Voraussetzungen:

a. Es handelt sich bei der anderen Person um

- einen Familienangehörigen (z. B. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, ein

Elternteil oder Kind),

- Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner oder

- Ihren Arbeitgeber;

b. Sie machen den Zeitraum glaubhaft, in dem Sie das Fahrzeug der anderen Person regelmäßig

gefahren haben. Hierzu gehört, dass Sie und die andere Person uns den Zeitraum in Textform

bestätigen. Wenn die andere Person verstorben ist, genügt Ihre Bestätigung. Handelt es sich

bei der anderen Person um Ihren Ehepartner, kann die Erklärung entfallen. Ihrem Ehepartner

gleichgestellt ist Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft

lebender Lebenspartner. Zur Glaubhaftmachung benötigen wir außerdem eine Kopie Ihres

Führerscheins. Sie müssen für den Zeitraum, in dem Sie das Fahrzeug der anderen Person

regelmäßig gefahren haben, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen sein;

c. die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden und gibt

damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf;

d. die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr

als sieben Jahre zurück.

Zusätzliche Regelung beim Rabatt-Tausch nach I.6.1.2

I.6.2.4 Bei einem Rabatt-Tausch gilt: Wir übernehmen den Schadenverlauf nur dann, wenn Sie durch

Erklärung in Textform glaubhaft machen, dass die Anrechnung des Schadenverlaufs gerechtfertigt

ist.

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KKA0723 Seite 81 von 119

I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus?

Im Jahr der Übernahme

I.6.3.1 Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen

außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt Folgendes:

a. Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf, als

wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden.

b. Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate und höchstens sieben Jahre, übernehmen

wir den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand.

c. Beträgt die Unterbrechung mehr als sieben Jahre, übernehmen wir den schadenfreien Verlauf

nur dann, wenn Sie uns den Schadenverlauf nachweisen. Hierfür benötigen wir eine

Originalbescheinigung Ihres bisherigen Versicherers. Die Übernahme ist eine Sonder-

Ersteinstufung im Sinne von I.2.2.

Soweit bisher noch nicht erfolgt, werden nach der Unterbrechung Schadenmeldungen nach I.3.5

berücksichtigt.

Im Folgejahr nach der Übernahme

I.6.3.2 Für das auf die Übernahme folgende Kalenderjahr gilt: Die Einstufung des Vertrags richtet sich nach

dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der

Übernahme bestand:

a. Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens sechs Monate,

wird der Vertrag so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestanden.

b. Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs Monate,

unterbleibt eine Besserstufung trotz schadenfreien Verlaufs.

I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang

Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen wir den

Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen:

- Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch Sie

einverstanden und gibt damit den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf,

- Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige

Risikosituation nicht verändert hat.

I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs des versicherten Fahrzeugs

I.7.1 Abgabe der Schadenverläufe

Die Schadenverläufe in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko können nur zusammen

abgegeben werden.

I.7.2 Neueinstufung des Vertrags nach Abgabe der Schadenverläufe

Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die SF-Klasse ein, die

Sie bei Ersteinstufung Ihres Vertrags nach I.2 bekommen hätten. Befand sich Ihr Vertrag in der

SF-Klasse M, bleibt diese Einstufung bestehen.

I.7.3 Nacherhebung des Mehrbeitrags

Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ihres Vertrags nachzuerheben.

Verbraucherinformation KRAVAG-ALLGEMEINE

Stand Juli 2023 Versicherungs-AG

KKA0723 Seite 82 von 119

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